Regelbesuch von der Heimaufsicht

In regelmäßigen Abständen hat die für die terra zuständige Heimaufsicht zu prüfen, ob in der angebotenen Besonderen Wohnform in Belau alles mit rechten Dingen zugeht. Das erfolgt einmal jährlich (Regelbesuch). Erst kürzlich war es wieder so weit.

Leider heißt es immer noch „Heimaufsicht“, obwohl erwachsene Menschen mit Behinderung längst nicht mehr in Heimen leben, sondern in „Besonderer Wohnform“. Der Begriff „Heimaufsicht“ ist dennoch geblieben.

Zu den Hauptaufgaben der Heimaufsicht gehört die Sicherstellung würdiger Wohnverhältnisse. Für niedersächsische Einrichtungen der Besonderen Wohnform, in denen beeinträchtigte erwachsene Menschen zusammenleben und Unterstützung erhalten, ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zuständig. Das hat mehrere Standorte, im Fall der terra sitzt die Heimaufsicht in Lüneburg.

Aufgaben der Heimaufsicht

Im Prinzip hat die Heimaufsicht drei Aufgaben: Sie prüft, sie berät und sie nimmt Beschwerden entgegen.

Prüfen: Der Regelbesuch in Besonderer Wohnform findet wie erwähnt einmal im Jahr statt. Geprüft werden dabei vor allem bauliche Anforderungen, die Personalausstattung, hygienische Standards, die Versorgung (z. B. Verpflegung), Sicherheit und Betreuung (soziale Angebote) der Bewohner*innen sowie die Einhaltung der landesrechtlichen Gesetze wie dem jeweiligen Landesheimgesetz. 

In diesen Prüfprozess werden sowohl die Geschäftsführung einbezogen als auch die Bewohnervertretung angehört. Die Bewohner*innen können in dem Gespräch mit der Heimaufsicht auch selbst Themen ansprechen, etwa Wünsche, Fragen oder Beschwerden.

Hat die Heimaufsicht Grund zur Annahme, dass eine Einrichtung gegen Qualitätsstandards verstößt, so verlangt sie, dass die Mängel innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes abgestellt werden, und sie führt ggf. gezielt weitere Besuche durch (Anlassbesuche).

Beraten: Heimaufsicht klingt schwer nach Kontrolle. Eine ganz wesentliche Aufgabe der Heimaufsicht ist aber auch die umfängliche Beratung: Sie soll sowohl die Leitung der Besonderen Wohnform beraten als auch die Bewohner*innen bzw. deren Vertretung sowie gegebenenfalls auch Angehörige.

Beschwerden entgegennehmen: Die Bewohner*innen sollen sich in der Besonderen Wohnform sicher und wohl fühlen. Sollte es jedoch zu Problemen kommen, die nicht mit den zuständigen Leitungskräften der Einrichtung geklärt werden können, so haben die Bewohner*innen oder die Bewohnervertretung das Recht, sich bei der Heimaufsicht zu beschweren. Das kann per Telefon, per Brief oder per E-Mail erfolgen sowie auch anonym. In jedem Fall wird die Heimaufsicht der Beschwerde dann nachgehen.

Die „Prüfergebnisse“ bei der terra

Alles wurde bei der terra auf Herz und Nieren geprüft, wie immer ist alles mal wieder in bester Ordnung!

Hier könnte dieser Bericht nun enden – aber eines, das terra-Geschäftsführer Henrik Thunecke noch dazu sagte, soll doch erwähnt werden. Dabei handelt es sich um einige Widersprüche, die ihm aufgefallen sind. Diese gehen jedoch nicht, wie er ausdrücklich betonte, auf das Konto der Heimaufsicht, denn sie erfüllt ja nur ihren gesetzlichen Auftrag und macht die Vorschriften nicht selbst.

Schauen wir uns also die Vorschriften an, die eben manchmal im Widerspruch zum Auftrag der terra.

Zwischen Schutz und Selbständigkeit

Ein Beispiel: die sogenannte „Gefährdungsanalyse“. Für die terra besteht die Pflicht, für jede Bewohnerin und jeden Bewohner namentlich gegenüber der Heimaufsicht zu dokumentieren, ob jemand gefährdet ist oder nicht, sich mit einem Sprung aus dem Fenster selbst zu verletzen bzw. sich das Leben zu nehmen. In dem Fall müsste die terra nämlich das entsprechende Fenster des Zimmers, in dem die vermutlich gefährdete Person wohnt, durch Umbau gesondert sichern.

Es sei dahingestellt, ob diese Maßnahme einen solchen Sprung verhindern würde, denn es gibt in Häusern der Besonderen Wohnform schließlich noch mehr Fenster als nur das des eigenen Zimmers. Thunecke verweist aber noch auf einen weiteren Widerspruch: „Wir sollen unsere Bewohner*innen darauf vorbereiten, dass sie – mit Unterstützung vom Ambulant Betreuten Wohnen – irgendwann allein leben können. Das ist unser gesetzlicher Auftrag. Zu dem steht die Gefährdungsanalyse mit den daraus eventuell folgenden Sicherheitsmaßnahmen im Widerspruch.“

Ebenso ist das dem Geschäftsführer beim sogenannten „Verbrühschutz“ aufgefallen, der auch vorgeschrieben ist und dessen korrekte Umsetzung die Heimaufsicht auch zu prüfen hat. Verbrühschutz in Besonderer Wohnform bedeutet: Ob am Handwaschbecken, in der Badewanne oder der Dusche – wo auch immer Bewohner*innen bei der terra warmes Wasser zapfen können, darf dieses auf nur maximal 43 Grad Wärme voreingestellt sein und keinen Grad wärmer. Auch das widerspricht nach Thuneckes Gefühl dem Auftrag der terra (und auch dem Bundesteilhabegesetz – BTHG), Bewohner*innen zu mehr Selbständigkeit zu führen – und sei es auch nur, dass sie selbständig mit einer Mischbatterie umgehen können. „Darüber hinaus kommt mir absurd vor, dass wir unser Wasser laut Vorschrift stets auf 60 Grad hochheizen müssen, damit schädlichen Keime abgetötet werden – um es dann wieder laut Vorschrift auf 43 Grad herunterzukühlen“, so der Geschäftsführer. Nachhaltig und energiesparend erscheint ihm das nicht.

Aber so ist es in Deutschland: Vorschrift ist Vorschrift – und Zuwiderhandlungen können eine Einrichtung teuer zu stehen kommen, denn es drohen empfindliche Strafen.

Dass manche Vorschriften anderen gesetzlichen Auflagen zuwiderlaufen können, kann die Heimaufsicht natürlich nicht beeinflussen. Und vielleicht kann der Gesetzgeber ein solches Spannungsfeld auch gar nicht aufzulösen, weil es sich um einen klassischen ethischen Konflikt handelt wie in unseren Beispielen: Hier steht das Schutzgebot dem Gebot nach Förderung der Selbständigkeit und Teilhabe der Bewohner*innen gegenüber. Was wiegt schwerer?  


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