PUEG: Soll pflegende Familien entlasten

Bereits im Frühsommer hatte der Bundestag das sogenannte Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz beschlossen. Abgekürzt spricht man vom PUEG. Es bringt insbesondere für junge Menschen mit Behinderung, die zu Hause von ihren Familien betreut und von der terra durch den ambulanten Familienentlastenden Dienst unterstützt werden, einige Neuerungen.

Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in ihrer Selbständigkeit und ihren Fähigkeiten schwer beeinträchtigt sind, werden in den meisten Fällen durch ihre Eltern gepflegt. Dadurch sind viele Mütter und Väter bei der Versorgung oft besonders belastet und benötigen Entlastung. Dann kommt häufig der Familienentlastende Dienst der terra ins Spiel, der ambulant von Lüchow aus arbeitet.

Für die Familien wird das PUEG nun hilfreich sein. Ein Beispiel dafür: Die bisherigen zwei Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit steht für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein Gesamtleistungsbetrag pro Kalenderjahr von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Diesen können die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. 

Im Prinzip soll das ab 1. Juli 2025 gelten. Für junge pflegebedürftige Menschen (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5)wird diese Regelung jedochvorgezogen und gilt bereits ab 1. Januar 2024. Das ist gut, weil gerade die Leistungen der Verhinderungspflege, die bei einer Verhinderung der Pflegeperson auch eine häusliche Versorgung ermöglichen, für die betroffenen Familien besonders wichtig sind.

In diesem Zusammenhang gilt ebenfalls ab 1. Januar 2024 für diese Betroffenengruppe:

• Die Verhinderungspflege kann nun bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden (vorher: sechs Wochen).

• Ebenfalls für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr (statt bis zu sechs Wochen) erfolgt auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege.

Mittel der Kurzzeitpflege können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden. Voraussetzung: Die Mittel wurden nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht. Dabei wird der umgewidmete Betrag auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend.

• Die bisher sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.

Wer den FED der terra in Anspruch nehmen möchten, dem stehen für die Finanzierung einkommensunabhängige Leistungen aus der Pflegekasse zu. Das Sozialgesetzbuch bietet dazu den Entlastungsbetrag, die Umwandlung der ambulanten Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen im Alltag sowie die Verhinderungspflege. Und bald eben auch den Gesamtleistungsbetrag pro Kalenderjahr.


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