Im Krankenhaus: Anspruch auf Begleitung

Seit dem 01. November 2022 haben Menschen mit Behinderung den Anspruch, sich bei einem Krankenhausaufenthalt durch vertraute Bezugspersonen begleiten lassen. Diese gesetzliche Neuregelung zur Assistenz im Krankenhaus regelt das Neunte Sozialgesetzbuch in § 113 Abs. 6.

Die Begleitung im Krankenhaus wird finanziert, wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 44b SGB V) oder eben aufgrund der behinderungsbedingten besonderen Bedürfnisse des Betroffenen erforderlich ist (§ 113 Abs. 6 SGB IX). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Patient bzw. die Patientin bereits Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht.

Eine vertraute Bezugsperson, die den Menschen mit Behinderung im Krankenhaus begleitet, kann ein Familienmitglied sein oder jemand aus dem nahen persönlichen Umfeld der Patientin bzw. des Patienten. Die Begleitung kann aber von einer Person erbracht werden, die den Betroffenen bereits professionell unterstützt und ihm gegenüber im Alltag Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt. Dazu zählen beispielsweise Mitarbeitende von besonderen Wohnformen oder Diensten der Eingliederungshilfe – also auch Mitarbeitende der terra.

Handelt es sich bei der Begleitung um Mitarbeitende der Eingliederungshilfe, so soll nicht die Krankenkasse, sondern der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten für die Assistenz übernehmen. Der Anspruch auf dieser Art Begleitung steht auch Menschen mit Behinderungen zu, die ihre Begleitpersonen der Eingliederungshilfeim Rahmen eines Persönlichen Budgets finanzieren.

Anspruchsgrundlage ist wie erwähnt § 113 Abs. 6 SGB IX, der am 1. November 2022 in Kraft getreten ist. In der Gesetzesbegründung findet sich auch eine erste Aufzählung von Fällen, in denen von einem Begleitungsbedarf ausgegangen werden kann. Danach kann eine Begleitung nötig sein

zum Zwecke der Verständigung u.a. bei

  • Menschen mit Behinderung, die nicht in dem erforderlichen Maße kommunizieren können,
  • Menschen mit geistiger bzw. komplexer Behinderung, weil sie z.B. die eigenen Krankheitssymptome nicht deuten oder für Außenstehende verstehbar mitteilen können.

zum Zwecke der Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen u.a. bei

  • Menschen mit geistiger Behinderung, die behinderungsbedingt nicht die für die Behandlung erforderliche Mitwirkung erbringen können oder ihr Verhalten sowie ggf. vorhandene stark ausgeprägte Ängste und Zwänge behinderungsbedingt nicht kontrollieren können.

Quelle: u.a. diefachverbaende.de


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